1. Allgemeines
a. Judith Pirolt, BSc. ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-4020 Linz und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3092 eingetragen.
b. Mit gegenständlichen AGBs wird der Behandlungsvertrag zwischen Judith Pirolt, BSc. (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der zu betreuenden Frau (im Weiteren als „Auftraggeberin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2. Vertragsabschluss und –dauer, Schadensersatz
a. Der Behandlungsvertrag zwischen Wahlhebamme und Auftraggeberin kommt nach Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zustande. Dies kann auch auf elektronischem Wege durch das eingescannte Dokument oder eine elektronische Signatur erfolgen.
b. Die Wahlhebamme ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Auftraggeberin nicht erwartet werden kann.
c. Der Vertrag beginnt und endet zum individuell vereinbarten Zeitpunkt.
d. Die Auftraggeberin kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wobei eine Frist von einem Monat vor erbrachter Leistung bei Schwangerschaftsvorsorge bzw. vor errechnetem Geburtstermin bei Wochenbettleistungen gilt. Bei Mutter-Kind-Pass Beratungen gilt eine Frist von 14 Tagen vor dem vereinbarten Gesprächstermin.
e. Wird der Behandlungsvertrag nicht in oben angeführter Frist gekündigt, so hat die Auftraggeberin der Wahlhebamme Schadenersatz in der Höhe der ausgefallenen Behandlung zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet. Zur Berechnung wird hierfür gemäß dem Behandlungsvertrag für Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung 1h, und für ein Mutter-Kind-Pass Beratungsgespräch 50€ herangezogen.
3. Vertragsgegenstand
a. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen Wahlhebamme und Auftraggeberin vereinbarten Leistungskatalog.
b. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Auftraggeberin erfolgt, in jedem Falle jedoch in Linz.
4. Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin
a. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Auftraggeberin sowie deren Neugeborenen und Säuglingen notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Auftraggeberin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
b. Die Auftraggeberin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Anamnese(n) alle nötigen Informationen zu erteilen.
c. Die Auftraggeberin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
d. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß §7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
e. Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Auftraggeberin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
f. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
5. Termine
a. Die jeweiligen Termine werden mit der Auftraggeberin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
b. Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen. Von dieser Frist ausgenommen sind Notfälle (als Notfall gilt jede unvorhergesehene Situation, in der eine drohende Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen eintritt) in der Schwangerschaft und/oder im Wochenbett, die beispielsweise einen ungeplanten Krankenhausaufenthalt oder eine Arztkonsultation erfordern. Im Falle eines Notfalls ist der Termin abzusagen, sobald die akute Gefahr abgewandt wurde, dies kann auch durch eine durch die Auftraggeberin beauftragte Person geschehen.
c. In allen anderen Fällen hat die Auftraggeberin der Wahlhebamme Schadenersatz gemäß Punkt 2.e zu bezahlen.
6. Vertretungsbefugnis
a. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch bei Abwesenheit, Krankheit, etc. auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
b. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Auftraggeberin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
7. Kosten
a. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden im Behandlungsvertrag vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Einbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
b. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 2.e
c. Die Kosten der Wahlhebamme werden der Auftraggeberin mit der Aushändigung des Behandlungsvertrages zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.
d. Die Auftraggeberin ist selbst dafür verantwortlich, die Honorarnote bei ihrer Versicherung/Krankenkasse einzureichen, sofern sie das möchte. Die Auftraggeberin ist dazu angehalten sich über die geltenden Regelungen zur Kostenerstattung bei zuständiger Stelle zu erkundigen.
8. Zahlungsbedingungen
a. Die Zahlungsbedingungen werden mit dem Behandlungsvertrag vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, wird eine Gesamtrechnung/Honorarnote nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
b. Die Rechnung/Honorarnote ist binnen 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
9. Zahlungsverzug
a. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Auftraggeberin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
b. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10€ in Rechnung zu stellen.
10. Vertragsauflösung
a. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
b. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Auftraggeberin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Auftraggeberin bei der Suche nach einem anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
c. Die Wahlhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Auftraggeberin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
d. Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
11. Vertragsänderungen
a. Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.
12. Gerichtsstand
a. Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart.
13. Schlussbestimmung
a. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
b. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
c. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
d. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
• Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG)